Die Männerriege Gelterkinden seit 1921!
Gleich hier unten direkt zum Absatz: I.Name.Rechtsnatur.Zweck und Stellung -II.Mitgliedschaft -III.Organisation -Die Mitgliederversammlung-Der Turnerstand -Der Vorstand-Die Revisoren -Die Kommissionen -IV.Vertretung -V. Finanzen -VI.Statutenrevision und Auflösung -VII.Schlussbestimmungen oder von hier ab einfach durchblättern:
| I.Name.Rechtsnatur.Zweck und Stellung
Art.1 /Name und Rechtsnatur Die Männerriege Gelterkinden (in der Folge kurz MRG genannt) ist ein Verein im Sinne von Art.60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Gelterkinden. Art.2 /Zweck
Art.3 /Stellung
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| II.Mitgliedschaft |
Art. 4/Bestand und Stimmrecht
Art. 5/Begründung der Mitgliedschaft Wer der MRG beitreten möchte, richtet ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand. Über diese Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Art. 6/Mitgliederbeiträge Die Mitglieder haben einen jährlichen Betrag an die MRG zu entrichten. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit. Art. 7/Verlust der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch-Austritt -Ausschluss -Auflösung des Vereins 2. Der Austritt hat auf die kommende Jahresversammlung hin zu erfolgen 3.Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen der MRG gegenüber oder unwürdiges, der MRG schadendes Betragen oder Verstösse gegen diese Statuten kann nach fruchtloser Ermahnung den Ausschluss aus der MRG nach sich ziehen. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung; dieser entscheidet erndgültig. 4.Ausgetretene oder ausgeschlossene Personen haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Art. 8/Ehren- und Silbermitglieder
Art. 9/Versicherungen Die Männerturner sind der Turnerhilfskasse (THK) angeschlossen. Im Übrigen sind Umfall- und Haftpflichtversicherung Sache des Mitgliedes.
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| III. Organisation |
| Art. 10/Organe
Die Organe der MRG sind -die Mitgliederversammlung, -der Turnstand, -der Vorstand, -die Revisoren, -die Kommissionen |
| A Die Mitgliederversammlung
Art. 11/Einberufung
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| Art. 12/Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 1 Woche im voraus dem Vorstand schriftlich einzureichen; sie müssen traktandiert werden. |
| Art. 13/Ordentliche Geschäfte und Befugnisse der Jahresversammlung
-Entgegennahme und Genehmigung des ausführlichen Protokolls der letzten Jahres- bzw. Mitgliederversammlung, -Entgegennahme der Jahresberichte (Präsidenten und ev. 1.Leiter), -Entgengennahme und Genehmigung -der Jahresrechnung -des Berichtes der Rechnungsrevisoren -des Voranschlages für das eben begonnene Vereinsjahr; -Festsetzung der Mitgliederbeiträge, -Wahl der Vorstandsmitglieder. -Wahl des Präsidenten, -Wahl der Revisoren, -Wahl der Klausenkommission, -Wahl des Reisekassiers, -Wahl des Kommissionsmitglieder und Aufgabenzuweisung, -Wahl der Bezirks- und Kantonaldelegierten, -Erneuerung von Ehren- und Silbermitgliedern auf Antrag des Vorstandes, -Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm, -Beschlussfassung über weitere Anträge, -Beschlussfassung über Statutenrevision, -Beschlussfassung über mehrtägige Reisen |
Art. 14/Beschlussfassung
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| B Der Turnerstand
Art. 15/Funktion und Befugnisse Einzelne und dringende Angelegenheiten weniger wichtiger Natur können in einem während der Turnstunde abzuhaltenden Turnstand erledigt werden. Die folgende Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren. |
| Art. 16/Einberufung
Der Turnstand wird auf Verlangen von midestens 10 Mitgliedern oder von 2 Vorstandsmitgliedern einberufen. Er ist eine Woche im voraus anzukündigen. |
| C Der Vorstand
Art.17/Zusammensetzung und Amtsdauer 1.Der Vorstand setze sich zusammen aus-dem Präsidenten -dem 1.Leiter -dem 2.Leiter -dem Sekretär -dem Kassier -dem Materialverwalter -dem Beisitzer 2.Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. 3.Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten.4.Der Vorstand ernennt aus seinen Reihen eine Vice-Präsidenten. |
| Art. 18/Einberufung
Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern. |
Art. 19/Befugnisse und Pflichten
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| D Die Revisoren
Art. 20/Wahl und Amtsdauer
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| Art. 21/Befugnissse
Die Revisoren haben die Jahresrechnungen der MRG, der Reisekasse und der Klausenkasse sowie das ausführliche Protokoll der letzten Jahresversammlung bzw.Mitgliederversammlung zu überprüfen und der Jahresversammlung Bericht mit Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung zu erstatten. |
| E Die Kommissionen
Art. 22/Wahl und Amtsdauer
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| Art. 23/Befugnisse
Kommissionen bearbeiten die ihnen von der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben und informieren sie über den Stand ihrer Arbeit. Die Mitgliederversammlung kann den Kommissionen eigene Entscheidungsbefugnisse übertragen. |
| IV. Vertretung
Art. 24/Vertretung und Zeichnungsberechtigung
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| V. Finanzen
Art. 25/Einnahmen Die Einnahmen der MRG setzten sich zusammen aus: -dem Jahresbeitrag der Mitglieder -dem Beitrag der Gönner -allfälligen Einnahmen von Veranstaltungen -freiwilligen Beiträgen und Geschenken -Vermögenserträgen |
| Art. 26/Ausgaben
Aus der Vereinskasse werden bestritten: -Auslagen für Turngeräte, Turnliteratur, und Ton-/Bildträger -Beiträge an den Bezirksturnverband (BTV), den Kantonalturnverein (KTV) und den Schweizerischen Turnverband (STV) -Beiträge zum Besuch von Turnfesten -Beiträge an die Turnerhilfskasse -Entschädigungen -Verwaltungskosten -Startgelder -die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand beschlossenen Ausgaben |
| Art. 27/Jahresrechnung
Der Vorstand hat der Jahresversammlung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage der MRG Rechnung abzulegen. |
Art. 28/Haftung
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| Art. 29/Spesenregelungen
Ist ein Mitglied im Dienste der MRG unterwegs, regelt der Vorstand die Abgeltung der anfallenden Spesen. |
| VI. Statutenrevision und Auflösung
Art. 30/Zuständigkeit und Verfahren Statutenrevisionen und die Auflösung der MRG sind von der Mitgliederversammlung zu beschliessen. Erforderlich ist jeweils die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. |
Art. 31/Verwendung des Vermögens
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| VII. Schlussbestimmungen
Art. 32/Hinweis auf Gesetz Soweit diesen Statuten keine Regelung entnommen werden kann, gelten ergänzend die Bestimmungen von Art. 60 ff ZBG. |
| Art. 33/Beschlussfassung
Diese Statuten wurden am 2.Februar 1991 von der Mitgliederversammlung beschlossen und am 15.8.97/10.9.91 vom Kantonalturnverein BL genehmigt. |
Art. 34/Inkraftsetzung
MAENNERRIEGE GELTERKINDEN Der Präsident: Der Sekretär: Röbi Jeker Bruno Reck
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Wir danken für das Interesse.
