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Die Männerriege Gelterkinden seit 1921!

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I.Name.Rechtsnatur.Zweck und Stellung  -II.Mitgliedschaft -III.Organisation  -Die Mitgliederversammlung-Der Turnerstand -Der Vorstand-Die Revisoren -Die Kommissionen -IV.Vertretung -V. Finanzen -VI.Statutenrevision und Auflösung -VII.Schlussbestimmungen

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I.Name.Rechtsnatur.Zweck und Stellung 

Art.1 /Name und Rechtsnatur 

Die Männerriege Gelterkinden (in der Folge kurz  MRG genannt) ist ein Verein im Sinne von Art.60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Gelterkinden.

Art.2 /Zweck

  1. Die MRG bezweckt, durch einen geordneten Turnbetrieb die Gesundheit zu fördern und möglichst lange zu erhalten. 
  2. Die MRG pflegt die Geselligkeit und gute Kameradschaft.
  3. Die MRG ist politisch und konfessionel neutral.

Art.3 /Stellung 

  1. Die MRG ist ein Partnerverein des Turnvereins Gelterkinden, der Damenriege Gelterkinden, des Frauenvereines Gelterkinden und allfälligen weiteren Gelterkinder Vereine, welche dem STV angehören. 

                                                            

II.Mitgliedschaft 
Art. 4/Bestand und Stimmrecht
  1. Die MRG besteht aus Männerturnern und Gönnern.
  2. Die Männerturner unterteilt sich in Aktiv-,Ehren-,Silber-,und Passivmitglieder.
  3. Alle Männerturner sind stimm- und wahlberechtig.

Art. 5/Begründung der Mitgliedschaft

Wer der MRG beitreten möchte, richtet ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand. Über diese Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

Art. 6/Mitgliederbeiträge 

Die Mitglieder haben einen jährlichen Betrag an die MRG zu entrichten. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit. 

Art. 7/Verlust der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

      -Austritt

      -Ausschluss

      -Auflösung des Vereins

  2. Der Austritt hat auf die kommende Jahresversammlung hin zu erfolgen

  3.Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen der MRG gegenüber oder   unwürdiges, der MRG schadendes Betragen oder Verstösse gegen diese Statuten kann nach fruchtloser Ermahnung den Ausschluss aus der MRG nach sich ziehen. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung; dieser entscheidet erndgültig.

  4.Ausgetretene oder ausgeschlossene Personen haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 8/Ehren- und Silbermitglieder 

  1. Mitglieder, die sich um die MRG verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Wer seit 25 Jahren Aktivmitglied ist, wird zum Silbermitglied. Turnt ein Silbermitglied nicht mehr, wird es Passivmitglied.

Art. 9/Versicherungen

Die Männerturner sind der Turnerhilfskasse (THK) angeschlossen. Im Übrigen sind Umfall- und Haftpflichtversicherung Sache des Mitgliedes.

         

III. Organisation 
Art. 10/Organe 

Die Organe der MRG sind 

-die Mitgliederversammlung, -der Turnstand, -der Vorstand, -die Revisoren,    -die Kommissionen 

Die Mitgliederversammlung

Art. 11/Einberufung

  1. Der Vorstand beruft jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung (=Jahresversammlung) ein. Die Einladung hat mindestens 14 Tage im voraus schriftlich zu erfolgen. Da als Vereinsjahr das Kalenderjahr gilt, findet die Jahresversammlung in der Regel im Januar statt.
  2. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen oder wenn es schriftlich von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angaben der Verhandlungsgegenstände verlangt wird. 
Art. 12/Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 1 Woche im voraus dem Vorstand schriftlich einzureichen; sie müssen traktandiert werden.

Art. 13/Ordentliche Geschäfte und Befugnisse der Jahresversammlung 

-Entgegennahme und Genehmigung des ausführlichen Protokolls der letzten Jahres- bzw. Mitgliederversammlung, -Entgegennahme der Jahresberichte (Präsidenten und ev. 1.Leiter), -Entgengennahme und Genehmigung -der Jahresrechnung -des Berichtes der Rechnungsrevisoren -des Voranschlages für das eben begonnene Vereinsjahr; -Festsetzung der Mitgliederbeiträge, -Wahl der Vorstandsmitglieder. -Wahl des Präsidenten, -Wahl der Revisoren, -Wahl der Klausenkommission, -Wahl des Reisekassiers, -Wahl des Kommissionsmitglieder und Aufgabenzuweisung, -Wahl der Bezirks- und Kantonaldelegierten, -Erneuerung von Ehren- und Silbermitgliedern auf Antrag des Vorstandes, -Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm, -Beschlussfassung über weitere Anträge, -Beschlussfassung über Statutenrevision, -Beschlussfassung über mehrtägige Reisen

Art. 14/Beschlussfassung
  1. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
  2. Die Mitgliederversammlung fasst bei Abstimmungen unter Vorbehalt von Art. 30 ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmenden
  3. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, im zweiten Wahlgang des relative Mehr
  4. Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt
  5. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen der Präsident, bei Wahlen das Los.
  6. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt  
Der Turnerstand

Art. 15/Funktion und Befugnisse

Einzelne und dringende Angelegenheiten weniger wichtiger Natur können in einem während der Turnstunde abzuhaltenden Turnstand erledigt werden. Die folgende Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren. 

Art. 16/Einberufung 

Der Turnstand wird auf Verlangen von midestens 10 Mitgliedern oder von 2 Vorstandsmitgliedern einberufen. Er ist eine Woche im voraus anzukündigen.

Der Vorstand

Art.17/Zusammensetzung und Amtsdauer

   1.Der Vorstand setze sich zusammen aus                               

-dem Präsidenten 

-dem 1.Leiter

-dem 2.Leiter

-dem Sekretär

-dem Kassier

-dem Materialverwalter

-dem Beisitzer

   2.Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

   3.Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten.

   4.Der Vorstand ernennt aus seinen Reihen eine Vice-Präsidenten.

Art. 18/Einberufung 

Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern.

Art. 19/Befugnisse und Pflichten
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der MRG. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ Vorbehalten sind.
  2. Der Vorstand ernennt für jede Reise einen Reiseleiter.
Die Revisoren 

Art. 20/Wahl und Amtsdauer

  1. Zwei Revisoren und ein Ersatzmann werden von der Jahresversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Ein Revisor darf sein Amt höchstens während zwei Amtsperioden ununterbrochen ausüben.
Art. 21/Befugnissse

Die Revisoren haben die Jahresrechnungen der MRG, der Reisekasse und der Klausenkasse sowie das ausführliche Protokoll der letzten Jahresversammlung bzw.Mitgliederversammlung zu überprüfen und der Jahresversammlung Bericht mit Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung zu erstatten.

Die Kommissionen

Art. 22/Wahl und Amtsdauer

  1. Die Kommissionsmitglieder und der Kommissionspräsident werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Es können auch Nichtmitglieder beigezogen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Amtsdauer von Kommissionsmitgliedern.
Art. 23/Befugnisse

Kommissionen bearbeiten die ihnen von der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben und informieren sie über den Stand ihrer Arbeit. Die Mitgliederversammlung kann den Kommissionen eigene Entscheidungsbefugnisse übertragen.

IV. Vertretung 

Art. 24/Vertretung und Zeichnungsberechtigung 

  1. Die MRG wird nach aussen durch den Präsidenten und bei dessen Verhinderung durch ein andere Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  2. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident, bzw. der Vice-Präsident mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes kollektiv zu zweien.
  3. Für Kasse, Postcheck und Bankkonto hat de Kassier Einzelunterschrift.
V. Finanzen

Art. 25/Einnahmen

Die Einnahmen der MRG setzten sich zusammen aus:

-dem Jahresbeitrag der Mitglieder

-dem Beitrag der Gönner

-allfälligen Einnahmen von Veranstaltungen 

-freiwilligen Beiträgen und Geschenken

-Vermögenserträgen

Art. 26/Ausgaben

Aus der Vereinskasse werden bestritten:

-Auslagen für Turngeräte, Turnliteratur, und Ton-/Bildträger

-Beiträge an den Bezirksturnverband (BTV), den Kantonalturnverein (KTV) und den Schweizerischen Turnverband (STV)

-Beiträge zum Besuch von Turnfesten

-Beiträge an die Turnerhilfskasse

-Entschädigungen

-Verwaltungskosten

-Startgelder

-die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand beschlossenen Ausgaben

Art. 27/Jahresrechnung 

Der Vorstand hat der Jahresversammlung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage der MRG Rechnung abzulegen.

Art. 28/Haftung 
  1. Für die Verbindlichkeit der MRG haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
  2. Zeichnet die MRG bei grösseren Anlässen verantwortlich, prüft der Vorstand den Abschluss der entsprechenden Versicherungen.
Art. 29/Spesenregelungen 

Ist ein Mitglied im Dienste der MRG unterwegs, regelt der Vorstand die Abgeltung der anfallenden Spesen.

VI. Statutenrevision und Auflösung 

Art. 30/Zuständigkeit und Verfahren

Statutenrevisionen und die Auflösung der MRG sind von der Mitgliederversammlung zu beschliessen. Erforderlich ist jeweils die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 31/Verwendung des Vermögens
  1. Bei einer Auflösung der MRG werden das Vereinsvermögen und die Turngeräte mit einem Übergabeprotokoll dem Kantonalturnverein Baselland zur Verwaltung übergeben.
  2. Das Vereinsvermögen und die Turngeräte müssen einer sich später bildenden Männerriege wieder zur Verfügung gestellt werden, sofern sie gleiche Ziele verfolgt und Mitglied des Kantonalturnvereins BL ist.
VII. Schlussbestimmungen

Art. 32/Hinweis auf Gesetz

Soweit diesen Statuten keine Regelung entnommen werden kann, gelten ergänzend die Bestimmungen von Art. 60 ff ZBG.

Art. 33/Beschlussfassung 

Diese Statuten wurden am 2.Februar 1991 von der Mitgliederversammlung beschlossen und am 15.8.97/10.9.91 vom Kantonalturnverein BL genehmigt.

Art. 34/Inkraftsetzung 
  1. Diese Statuten treten auf den 1.1.92 in Kraft
  2. Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 17.März 1972
  3. Alle mit diesen Statuten in Wiederspruch stehenden Bestimmungen werden dadurch aufgehoben.

                                    MAENNERRIEGE GELTERKINDEN

                            Der Präsident:              Der Sekretär:

                                    Röbi Jeker                    Bruno Reck

 

Wir danken für das Interesse.